Radikale Opportunität: Die BRD klagt gegen italienische Naziopfer

Herbstliches Foto: halbuniformierierte Männer mit Verbindungskäppis stehen auf einem Parkplatz

Oberhalb von Heidelberg befindet sich auf dem Ameisenbuckel ein Friedhof, auf dem Soldaten des Kaisers und der NSDAP-Regierung „geehrt“ werden. Hier also liegen die, um deren Opfer es in diesem Post gehen sollte. Bis vor ein paar Jahren (hier: 2007) trafen sich zum „Volkstrauertag“ dort oben aktuelle Militärs, reaktionäre Verbindungsstudis und Leute von der Stadt, um… Ja, wozu eigentlich?

So wertvoll es ist, wenn gerade Staaten sich an Recht gebunden fühlen – und so doof es ist, wenn sie das mutwillig nicht tun –, mensch sollte gerade in Zeiten, in denen (jedenfalls verlautbart) „für das Völkerrecht“ getötet wird, nicht vergessen, dass Recht von denen gesetzt wird, die die Gewaltmittel dazu haben, und dass Rechtsetzung zwischen Staaten eine in der Regel recht unappetitliche Angelegenheit ist.

Eine bedrückende Demonstration irritierender Rechtspraxis fand im April 2022 statt. Damals hat das wohl nicht viel Presseecho gegeben; ich jedenfalls bin erst durch späte Lektüre der Ausgabe 3/22 der Zeitung der Roten Hilfe (S. 44ff) darauf aufmerksam geworden. Dies hier ist ein Versuch, der Geschichte – die noch nicht vorbei ist – noch etwas mehr Aufmerksamkeit zu verschaffen.

Schon im April fantasierten ja große Teile der deutschen Regierung öffentlich darüber, wie Putin und seine Truppe vor diversen internationalen Gerichten stehen würden[1]. Gleichzeitig jedoch, nämlich am 29.4., reichte genau diese Regierung eine Klage gegen Italien beim Internationalen Gerichtshof ein, um sich Immunität bei der Verfolgung von wirklich erschreckenden Kriegsverbrechen zu verschaffen (Einordnung bei der LTO).[2]

Warnung an PatriotInnen: Der gesamte Großraum dieser Klage[3] ist ein dichtes Minenfeld für Überzeugungen, „Deutschland“ (also: seine diversen Regierungen) sei irgendwie für die Verteidigung von Freiheit und Menschenrechten qualifiziert.

Grundsätzlich geht es darum, dass die paar verbliebenen Menschen, die sowohl Massaker deutschen Militärs im zweiten Weltkriegs als auch die Zeit seitdem überlebt haben, vor Gerichten in Italien (und übrigens auch Griechenland) Entschädigungsansprüche durchgeklagt haben. Tatsächlich wurden sogar schon verschiedentlich deutsche Vermögenswerte beschlagnahmt (Beispiel im Gefolge des Massakers im griechischen Distomo: Das Goethe-Institut in Athen).

Nur haben deutsche Regierungen immer so heftigen Druck auf die Regierungen in Rom und Athen ausgeübt, dass diese, Gewaltenteilung hin, Gewaltenteilung her, ihrer Justiz regelmäßig in die Parade gefahren sind. Auf Zeit spielen lohnt hier, denn das Problem der Überlebenden wird sich ja in ein paar Jahren von selbst „gelöst” haben.

Das Verfahren vom letzten April nun versucht, ein paar weitere Schlupflöcher zu stopfen, die vorherige Verfahren in Den Haag nationalen Gerichten gelassen haben, um die Doktrin staatlicher Immunität im Krieg (und auch sonst) zu umgehen. Den Haag hat schon 2012 für die BRD entschieden; es ist kaum davon auszugehen, dass die italienische Regierung eine starke Verteidigung aufbauen wird, nachdem sie in all den Jahren deutschem Druck nicht viel entgegengesetzt hat.

Diese Sorte Umgang mit Recht („Bomben auf die Infrastruktur sind zwar pfui, gehen aber bei uns und unseren Freunden schon in Ordnung“) läuft unter dem Label „Opportunität“. Sie steht ganz wie in Rom oder Athen angewandt auch in unserer Strafprozessordnung. Schaut zum Beispiel mal auf §153d StPO:

§ 153d Absehen von der Verfolgung bei Staatsschutzdelikten wegen überwiegender öffentlicher Interessen

(1) Der Generalbundesanwalt kann von der Verfolgung von Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und in § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art [das ist eine Sammlung politisch aufgeladener Normen aus dem Strafgesetzbuch] absehen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann der Generalbundesanwalt unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.

Ich muss bei solchem Text ja an Andreas Temme denken. Aber soweit ich weiß, hat gegen ihn noch nicht mal wer ein Verfahren eröffnet, das des 153d bedurft hätte.

[1]So berichtet der DLF am 9.4., ausgerechnet „Bundespräsident Steinmeier hat sich für einen Prozess gegen Russlands Präsidenten Putin und Außenminister Lawrow vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag ausgesprochen.“ Ich habe „ausgerechnet“ geschrieben, weil Steinmeier als Chef des Bundeskanzleramts (nicht nur) zur Zeit des deutschen Angriffs auf Restjugoslawien 1999 selbst an offener Aggression beteiligt war, als oberster Geheimdienstchef obendrein in Verwantwortung für die BND-Operationen Richtung UCK, zu denen er spätestens jetzt für Aufklärung sorgen könnte. Und dann: er hat sich bis heute nicht bei Murat Kurnaz entschuldigt.
[2]Whoa, ruft ihr, deine Überschrift ist Clickbait, weil die Regierung ja gegen Italien klagt und gar nicht gegen Naziopfer? Na ja, vielleicht ist es ein ganz klein wenig Clickbait, aber mal ehrlich: Wenn ihr nur knapp den Mordorgien deutscher Truppen entgangen wärt, und die Rechtsnachfolger von deren Befehlshabern würden jetzt solche Verfahren einleiten: Würdet ihr nicht finden, dass diese Klagen gegen euch gehen?
[3]Angefangen von der Weigerung der Staatsanwaltschaft Stuttgart, ein Verfahren wegen des Massakers von Sant'Anna di Stazzema zu führen, nachdem die BRD schon abgelehnt hatte, 2005 in Italien verurteilte SS-Männer auszuliefern (vgl. Berichterstattung in der taz vom 23.3.2013).

Zitiert in: Antisprache: Verschwörungstheorie

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